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(Nr. 4647) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen
von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 18. Fe-
bruar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Im § 5 der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom
5. Januar 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 3) wird als Abs. 4 hinzugefügt:
»Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen
Bedürfnisses gestatten, daß Mühlen Weizenmehl in anderer Mischung
abgeben als Abs. 1 vorschreibt; dies gilt auch für die Kunden- und
Lohnmüllerei.<<
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4648) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8). Vom 18. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
. Artikel 1
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Dem § 3 wird als Abs. 2 hinzugefügt:
>> Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaft-