Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4647) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über das Ausmahlen 
von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 18. Fe- 
bruar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Im § 5 der Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 
5. Januar 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 3) wird als Abs. 4 hinzugefügt: 
»Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen 
Bedürfnisses gestatten, daß Mühlen Weizenmehl in anderer Mischung 
abgeben als Abs. 1 vorschreibt; dies gilt auch für die Kunden- und 
Lohnmüllerei.<< 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 18. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4648) Bekanntmachung wegen Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von 
Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8). Vom 18. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
. Artikel 1 
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 
5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) werden folgende Änderungen vorgenommen: 
1. Dem § 3 wird als Abs. 2 hinzugefügt: 
>> Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Behörden können vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaft-
	        
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