Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 113 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 27 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen. S. 113. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Er- 
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Karioffekstärkefabrikation. S. 116. — Bekannt- 
machung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel- 
stärkefabrikation. S. 118. 
  
(Nr. 4656) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen. Vom 25. Februar 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die vor dem 15. März 1915 nach Maßgabe der Verordnung über den 
3. Februar 1910 389 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21 Juni 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 320 erfolgte 
Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
erlischt mit dem 14. März 1915. 
Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die nach Abs. 1 wirkungslos gewordene 
Zulassungsbescheinigung unverzüglich an die für seinen Wohnort zuständige höhere 
Verwaltungsbehörde abzuliefern. Unterbleibt die Ablieferung, so hat die höhere 
Verwaltungsbehörde die Zulassungsbescheinigung einzuziehen. Die Zulassungs- 
bescheinigung ist von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres auf- 
zubewahren. 
  
§ 2 
Die Erneuerung einer nach § 1 erloschenen Zulassung erfolgt auf Antrag 
des Eigentümers durch die höhere Verwaltungsbehörde auf jederzeitigen Widerruf, 
sofern für den weiteren Verkehr des Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht. 
Reichs-Gesetbl. 1915. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1915.
	        
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