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Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden:
1. für den Verkehr der Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließlichen Be-
nutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde
bestimmt sind,
2. für den Verkehr von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von Feuerwehren
zu dienstlichen Zwecken oder von gemeinnützigen Anstalten zur Kranken-
beförderung oder zu Rettungszwecken benutzt werden,
3. für den Verkehr von Kraftomnibussen,
4. für den Verkehr einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu be-
stimmenden beschränkten Anzahl von Kraftdroschken und Mietwagen,
5. für den Verkehr anderer Kraftfahrzeuge, sofern von ihrer Zulassung
die Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs (Arzte,
Tierärzte und dergleichen) abhängt.
Die Zulassung von Lastkraftfahrzeugen kann außerdem erneuert werden,
sofern ihr Verkehr zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist.
§ 3
Der Antrag auf erneute Zulassung ist vom Eigentümer des Fahrzeugs
bei der für seinen Wohnort zuständigen höheren Verwaltungsbehörde schriftlich
anzubringen. In dem Antrag sind anzugeben: Name und Stand des Eigen-
tümers, Art und Bestimmung des Fahrzeugs, das zugeteilte polizeiliche Kenn-
zeichen sowie die Umstände, welche die weitere Zulassung begründen.
Die Stellung des Antrags ist bereits vor dem 15. März 1915 zulässig.
§ 4
Wird dem Antrag auf erneute Zulassung stattgegeben, so erhält der Eigen-
tümer die im § 6 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Februar 1910 vorgeschriebene Zulassungsbescheinigung mit folgendem auf Seite 3
einzutragenden Vermerk: „Auf jederzeitigen Widerruf zum Verkehr auch nach dem
14. März 1915 zugelassen“, der Vermerk ist durch die höhere Verwaltungs-
behörde unterschriftlich zu vollziehen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
Wird dem Antrag auf erneute Zulassung die bisherige Zulassungsbescheinigung
beigefügt, oder ist sie schon vor Stellung des Antrags gemäß § 1 Abs. 2 an die
höhere Verwaltungsbehörde abgeliefert worden, so wird der die erneute Zulassung
aussprechende Vermerk in die bisherige Zulassungsbescheinigung eingetragen.
§ 5
Die höhere Verwaltungsbehörde hat in der von ihr geführten Liste der
zugelassenen Kraftfahrzeuge die erneute Zulassung eines Fahrzeugs in der Spalte
„Bemerkungen““ in augenfälliger Weise kenntlich zu machen. Die erneute Zu-
lassung von Personenkraftfahrzeugen, die der Stempelabgabe für Kraftfahrzeuge
unterliegen, hat sie alsbald der zuständigen Steuerstelle mitzuteilen.