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Nummer
des
Zolltarifs
aus 843 Brucheisen, Alteisen (Schrott), aus nicht schmiedbarem Gusse,
845 Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln
oder dergleichen; auch Formgußstücke in unbearbeitetem Zustand,
861 Zinn, gewalzt (Blech),
865 Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß-
stücke und Schmiedestücke in unbearbeitetem Zustand,
870 Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, aus Kupfer oder
Kupferlegierungen, geschmiedet oder gewalzt,
aus 871 Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen (mit Ausnahme des zemen-
tierten Drahtes).
II
Waren, die zur Verwendung als Viehfutter bestimmt sind, können unter
den Bedingungen und Maßgaben, die im § 7 des Zolltarifgesetzes für die zu
Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren vorgesehen sind, zollfrei gelassen
werden.
III
Von der Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung ab findet die in der
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 352), festgesetzte Zollfreiheit für die dort genannten
Waren auch dann Anwendung, wenn die Waren sich schon vor dem 4. August
1914 in deutschen Zollausschlußgebieten (Freihäfen), Freibezirken oder Zollagern
befunden haben.
IV
Die Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 352) wird dahin geändert, daß von den
Waren der Tarifnummer 219 nur Küchengewächse, Obst, Fleisch, Fische und
Milch unbedingt, andere hierher gehörige Waren dagegen nur dann zollfrei
bleiben, wenn sie auch beim Eingang in anderer Verpackung oder unverpackt
Anspruch auf die Zollfreiheit haben würden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. März 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.