Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, 
so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen 
Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirt- 
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
§ 24 
Der Übernahmepreis ist gemäß § 16 festzusetzen, nachdem die Gerste aus. 
gedroschen ist. 
§ 25 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 21 bis 24 ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
V. Verteilung 
§ 26 
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe, 
für die Verteilung der verfügbaren Gerstenvorräte über das Reich für die Zeit 
bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung ihres Beirats zu sorgen. 
§ 27 
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf Gerste nur 
an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, Kommunalverbände oder an 
die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben. 
§ 28 
Die Kommunalverbände verteilen die ihnen überwiesenen Vorräte in ihren 
Bezirken unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. 
 Die Landeszentralbehörden können nähere Vorschriften über die Verteilung 
erlassen. 
§ 29 
Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen 
können ihren Abnehmern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise 
vorschreiben. 
§ 30 
Uber Streitigkeiten, die bei der Verteilung §§ 28, 29) entstehen, ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
§ 31 
Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach §.29 auferlegt 
sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
  
VI. Ausländische Gerste 
§ 32 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die nach 
dem 12. März 1915 aus dem Ausland eingeführt wird.
	        
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