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Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld
bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats
ausgebrachten Beträge von insgesamt 74 568 349 Mark handelt, erhöht sich die
im Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten
Beträge.
Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom
15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1915 auf die
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung.
Der Reichskanzler wird weiter ermächtigt, Garantien zu übernehmen für
die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die von öffentlichen Körperschaften der be-
setzten oder noch zu besetzenden feindlichen Gebiete oder von Gesellschaften einge-
gangen werden, die aus Anlaß des Krieges zur Beseitigung wirtschaftlich
Notstände gegründet sind.
§ 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von zweitausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungm
auszugeben.
§ 4
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus-
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in-
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
§ 5
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1915 sowie — mit Zustimmung der
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein
den Sollbetrag der Uberweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer sind,
soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, nach
näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden.
Das gleiche gilt auch für die Überschüsse des Rechnungsjahrs 1914. Der
des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für des
Rechnungsjahr 1914, vom 27. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) und der
§ 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalt
etat für das Rechnungsjahr 1914, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 345)
werden aufgehoben.
Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last.