Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld 
bestimmten  Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit 
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats 
ausgebrachten Beträge von insgesamt 74 568 349 Mark handelt, erhöht sich die 
im Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten 
Beträge. 
Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 
15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) findet im Rechnungsjahr 1915 auf die 
aus Anlaß des Krieges begebenen Anleihen keine Anwendung. 
Der Reichskanzler wird weiter ermächtigt, Garantien zu übernehmen für 
die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die von öffentlichen Körperschaften der be- 
setzten oder noch zu besetzenden feindlichen Gebiete oder von Gesellschaften einge- 
gangen werden, die aus Anlaß des Krieges zur Beseitigung wirtschaftlich 
Notstände gegründet sind. 
§ 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von zweitausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungm 
auszugeben. 
§ 4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen 
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus- 
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- 
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden. 
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für 
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen. 
§ 5 
Die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1915 sowie — mit Zustimmung der 
Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden — ein 
den Sollbetrag der Uberweisungen übersteigender Betrag der Branntweinsteuer sind, 
soweit sie nach der Rechnung des Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, nach 
näherer Bestimmung der Etats künftiger Jahre zu verwenden. 
Das gleiche gilt auch für die Überschüsse des Rechnungsjahrs 1914. Der 
des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für des 
Rechnungsjahr 1914, vom 27. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) und der 
§ 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalt 
etat für das Rechnungsjahr 1914, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 345) 
werden aufgehoben. 
Ein gegen das Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag 
der Branntweinsteuer fällt dem Reiche zur Last.
	        
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