Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

179 
(Nr. 4685) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichsbanknoten 
zu 10 Mark. Vom 22. März 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark 
weitere Reichskassenscheine zu 10 Mark ausfertigen zu lassen und auszugeben. 
Die den Betrag von 240 Millionen Mark übersteigenden Reichskassenscheine 
müssen, soweit sie jeweils ausgegeben sind, durch Hinterlegung ausgegebener 
Darlehnskassenscheine (§ 2 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 340 —) oder, falls solche nicht zur Verfügung stehen, durch 
Hinterlegung von gemünztem deutschen Gelde gedeckt sein. Die hierfür erforder- 
lichen Anordnungen trifft der Reichskanzler. 
Im übrigen finden die für die Reichskassenscheine geltenden Vorschriften 
auch auf die neu auszufertigenden Reichskassenscheine entsprechende Anwendung. 
§ 2 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Zurückziehung der auf Grund 
des § 1 ausgegebenen Reichskassenscheine unter Freigabe der zu ihrer Deckung 
hinterlegten Beträge die erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 
§ 3 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Reichskassenscheine zu 10 Mark ein- 
zuziehen und nach Maßgabe dieser Einziehung den Gesamtbetrag der Reichs- 
kassenscheine zu 5 Mark auf 240 Millionen Mark zu erhöhen. Die hierzu er- 
forderlichen Vorschriften sind spätestens 1 Jahr nach Friedensschluß zu erlassen. 
 § 4 
Die Reichsbank wird ermächtigt, auf den Betrag von 10 Mark lautende 
Banknoten auszufertigen und auszugeben. 
§ 5 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915. 
(L. S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
— — — — 
  
Dem Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. · 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.