Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 183 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 42 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus. 
S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für 
Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend 
die Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangsweiser Verwaltung von Grundstücken. S. 185. 
  
(Nr. 4689) Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder 
Spiritus. Vom 26. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann den 
Ausschank und den Verkauf von Branntwein oder Spiritus ganz oder teilweise 
verbieten oder beschränken; sie kann auch Bestimmungen über die Größe und 
Beschaffenheit der zum Ausschank oder zum Verkaufe dienenden Gefäße und 
Flaschen erlassen und Mindestpreise vorschreiben. 
§ 2 
Ausschank- und Verkaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Ausschank 
oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus dienen, müssen in Zeiten, in denen 
der Ausschank oder der Verkauf auf Grund des § 1 verboten ist, geschlossen 
gehalten werden. Räumlichkeiten, die vorzugsweise diesem Ausschank oder Verkaufe 
dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten eines Verbots 
geschlossen werden. 
§ 3 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im § 2 Satz 1 oder den auf 
Grund der §§ 1, 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1915.
	        
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