— 183 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 42
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus.
S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für
Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914. S. 184. — Bekanntmachung, betreffend
die Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangsweiser Verwaltung von Grundstücken. S. 185.
(Nr. 4689) Bekanntmachung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder
Spiritus. Vom 26. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann den
Ausschank und den Verkauf von Branntwein oder Spiritus ganz oder teilweise
verbieten oder beschränken; sie kann auch Bestimmungen über die Größe und
Beschaffenheit der zum Ausschank oder zum Verkaufe dienenden Gefäße und
Flaschen erlassen und Mindestpreise vorschreiben.
§ 2
Ausschank- und Verkaufsräumlichkeiten, die ausschließlich dem Ausschank
oder Verkaufe von Branntwein oder Spiritus dienen, müssen in Zeiten, in denen
der Ausschank oder der Verkauf auf Grund des § 1 verboten ist, geschlossen
gehalten werden. Räumlichkeiten, die vorzugsweise diesem Ausschank oder Verkaufe
dienen, können durch Anordnung der Polizeibehörde für die Zeiten eines Verbots
geschlossen werden.
§ 3
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im § 2 Satz 1 oder den auf
Grund der §§ 1, 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 47
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1915.