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Militärverhältnis haben, infolge der Mobilmachung oder des Aufrufs zum Land-
sturm aber zum Kriegsdienst eingezogen werden oder als Kriegsfreiwillige eintreten.
Dagegen haben keinen Anspruch auf Familienunterstützung die Angehörigen
derjenigen Militärpflichtigen, die bei der Friedensaushebung 1914 tauglich
befunden und vorläufig beurlaubt worden waren, da sie jetzt zur Erfüllung ihrer
aktiven Dienstpflicht herangezogen worden sind.
Nicht in Betracht kommen ferner die Familien derjenigen Mannschaften,
die als Freiwillige gemäß § 98 Ziffer 1 in Verbindung mit § 24 der Wehr-
ordnung zur Einstellung gelangen.
Ebensowenig können die Angehörigen derjenigen Kriegsfreiwilligen, die das
17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berücksichtigt werden.
Dagegen sind auch den Angehörigen derjenigen Kriegsfreiwilligen, die
außerhalb jeden Militärverhältnisses, wie die als dauernd untauglich Ausgemusterten
stehen und sich im wehrpflichtigen Alter befinden, Familienunterstützungen zu
gewähren.
§ 5
Die im § 2 Abs. 1a der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Personen
sind als eine Einheit zu betrachten; eine Unterscheidung dahin, daß die Unter-
stützung für die Frau versagt, für alle oder einige Kinder aber gewährt werden
kann, ist unzulässig.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 23. März 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Solf