Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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E. Ölmehle (durch Extraktion gewonnen) 
Palmkernmehl und -schrot, 
Raps- und Rübsenmehl, 
Leinmehl und -schrot, 
Kokosmehl und -schrot, 
Sojamehl und -schrot. 
F. Tierische Produkte und Abfälle 
Tierkörpermehl, Kadavermehl, 
Heringmehl, 
Walfischmehl, 
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, 
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm, 
Fleischkuchen, 
Fleischkuchen, gemahlen, 
Blutmehl, 
Fettgrieben, 
Fleischfuttermehl. 
Torfstreu, 
Torfmull, 
Futterkalk, kohlensaurer und phosphorsaurer, fertig präpariert. 
§ 2 
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art mit Beginn des 8. April 1915 
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten 
und ihren Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Wer solche Gegenstände im 
Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat ihr anzuzeigen, welche Mengen er voraus- 
sichtlich bis zum 1. Juni 1915 herstellen wird. Die Anzeigen sind am 8. April 1915 
abzusenden. 
Die im § 4 bezeichneten Personen haben, soweit sie vorhandene Mengen 
zur Erfüllung von Verträgen bedürfen, die gemäß § 4 zu berücksichtigen sind, 
gleichzeitig den Nachweis hierfür beizubringen. 
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht: 
1. Mengen unter einem Doppelzentner von jeder Art, 
2. Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht. 
§ 3 
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art im Betriebe seines Gewerbes 
herstellt oder mit ihnen handelt, darf sie vom 15. April 1915 ab nur durch 
die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzen. 
G. Hilfsstoffe 
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