Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Dies gilt auch insoweit, als Lieferungsverträge abgeschlossen und vertrags- 
gemäß nach dem 14. April 1915 zu erfüllen find. 
Diese Vorschriften gelten nicht für das Absetzen dieser Gegenstände 
durch Händler, die sie von den Kommunalverbänden oder den vom Reichs- 
kanzler bestimmten Stellen (§ 7) erhalten haben. 
§ 4 
Wer Gegenstände der im § 1 genannten Art im Betriebe seines Gewerbes 
herstellt oder mit ihnen handelt, ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung 
an verpflichtet, sie der Bezugsvereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen. Er 
darf die Vorräte zurückbehalten, die weniger als einen Doppelzentner von jeder 
Art betragen oder zum eigenen Verbrauch oder zur Erfüllung von Verträgen 
erforderlich sind, soweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung geschlossen und vertragsgemäß vor dem 15. April 1915 zu er- 
füllen sind. 
§ 5 
Die Bezugsvereinigung hat die Mengen, deren Überlassung sie verlangt, 
bis zum 1. Juni 1915 abzunehmen. Für Mengen, welche die Bezugsvereinigung 
nicht bis zum 1. Juni 1915 übernommen hat, erlischt mit diesem Tage die Ab- 
satzpflicht nach § 3. 
§ 6 
Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für die von ihr übernommenen 
Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Neben dem nach- 
gewiesenen Herstellungs- oder Erwerbspreis ist hierbei ein angemessener Zuschlag 
für Zinsen, Unkosten und Gewinn zu gewähren. 
Preise, die in Verträgen vereinbart worden sind, welche nach dem 
15. März 1915 geschlossen sind, brauchen bei Feststellung des Erwerbspreise 
nicht berücksichtigt zu werden. 
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Übernahmepreis 
nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Für Waren, die im Eigentum eines Ausländers stehen und zum Verkauf 
im Inland bestimmt sind, wird der Übernahmepreis von der zuständigen Handels- 
kammer endgültig festgesetzt. 
Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Überlassung festsetzen. 
§ 7 
Die Bezugsvereinigung darf nur an Kommunalverbände oder an die vom 
Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. 
Der Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, unter denen die Bezugs- 
vereinigung die von ihr übernommenen Vorräte zu verteilen und abzugeben hat. 
Der Bezugsvereinigung wird ein Beirat beigegeben, dessen Mitglieder vom 
Reichskanzler ernannt werden. 
  
  
 
	        
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