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§ 2
Bei der Bereitung von Brot dürfen ungemischtes Weizenmehl, Weizen-
und Roggenauszugsmehle nicht verwendet werden.
§ 3
Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung
verwendet werden, die dreißlg Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des
Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen
durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
vorübergehend im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten,
daß Weizenmehl (Abs. 1) in einer Mischung verwendet wird, die weniger als
dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamtgewichts ent-
hält, sowie daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffel oder andere mehl-
artige Stoffe verwendet werden.
§ 4
Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus
Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als drei-
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 5
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalz-
mehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichts-
teile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet,
so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf neunzig Gewichts-
teile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet
sind, muß mit dem Buchstaben >>K>> bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig
Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder
werden mehr als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln ver-
wendet, so muß das Brot mit den Buchstaben >>KK<< bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden.
Die Landeszentralbehörden können aus besonderen Gründen zulassen, daß das
Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt wird.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl,
Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok-
und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken
verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden,
jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichts-
teile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
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