Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien Verkehr 
nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und 
zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich bis zu zwei vom Hundert der 
von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge. 
§ 3 
Dem unverarbeiteten Branntwein (§§ 1, 2) wird der Branntwein gleich- 
gestellt, der unverarbeitet in ein Branntweinlager aufgenommen ist und daselbst 
nach dem 1. April 1915 mit Wasser verdünnt oder durch Filtration mit Kohle 
gereinigt wird (§ 19 der Branntwein-Lagerordnung). 
Der Überführung in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchs- 
abgabe (§§ 1, 2) wird die Aufnahme in ein Lager nach § 36 der Branntwein- 
Lagerordnung gleichgestellt. . 
§ 4 
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Er kann Aus- 
nahmen zulassen. 
§ 5 
Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 zuwider- 
handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehntausend Mark bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Wer den von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- 
widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. 
§ 6 
Diese Verordnung findet auf Branntwein, der in Abfindungsbrennerelen 
und auf Branntwein, der in anderen Brennereien aus den in § 12 des Brannt- 
weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) genannten Stoffen 
erzeugt ist, keine Anwendung.   § 7 
§ 5 der Verordnung tritt am 6. April 1915, im übrigen tritt die Ver- 
ordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt 
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
 
	        
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