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§ 1
Die durch § 1 der Verordnung, betreffend vorübergehende Erleichterungen
auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, vom
10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) dem Patentamt erteilte Befugnis zur
Stundung von Gebühren wird auf die im § 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290)
vorgesehene Gebühr ausgedehnt. Die Stundungszeit beginnt mit dem Ablauf
der gesetzlichen Schutzfrist.
§ 2
Die gestundeten Gebühren für Patente und Gebrauchsmuster können mit
Wirkung vom Ablauf der Stundungszeit auf Antrag weiter gestundet werden,
wenn die Löschung noch nicht erfolgt ist. Der Reichskanzler setzt fest, wann die
ohne genauere Zeitbestimmung bis nach der Beendigung des Krieges gestundeten
Gebühren spätestens gezahlt werden müssen.
§ 3
Uber die Anträge auf Stundung oder Erlaß von Gebühren entscheidet der
Präsident des Patentamts. Die Entscheidung des Präsidenten ist endgültig.
§ 4
Die Zeit, für welche die Bekanntmachung der Patentanmeldung ausgesetzt
werden kann (§ 23 Abs. 4 des Patentgesetzes vom 7. April 1891, Reichs.
Gesetbl. S. 79), wird um ein Jahr verlängert.
Der Anspruch des Patentsuchers auf die Aussetzung fällt weg, wenn der
Präsident des Patentamts erklärt, daß sie nicht dem öffentlichen Interesse ent.-
spricht; Hierüber befindet der Präsident endgültig.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem 7. April 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann diese Verordnung und die Verordnung
vom 10. September 1914 außer Kraft treten.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.