Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4719) Bekanntmachung über Reis. Vom 22. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Wer Vollreis, Bruchreis oder Reismehl mit Beginn des 26. April 1915 
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten 
und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs-Gesell- 
schaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 29. April 1915 
zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 26. April 1915 
auf dem Transporte befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem 
Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als zwei Doppelzentner betragen. 
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 26. April 
1915 auf einen andren über, so hat der Anzeigepflichtige der Zentral-Einkaufs- 
Geselschaft m. b. H. auf deren Erfordern auch den Verbleib der Mengen an- 
Azeigen. 
§ 2 
Wer mit Gegenständen der im § 1 bezeichneten Art handelt oder sie im 
Betriebe seines Gewerbes herstellt oder sie sonst im Besitze hat, hat sie der Zentral- 
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. auf Aufforderung käuflich zu überlassen. Die Auf- 
forderung muß bis spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Anzeige 
(§1 Abs. 1, 3) erlassen werden. 
Die Aufforderung bat die Wirkung, daß Veränderungen an den von ihr 
betroffenen Mengen und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber verboten sind, 
soweit nicht die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. zustimmt. Den rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Aufgeforderte hat für Auf- 
bewahrung und pflegliche Behandlung zu sorgen; er hat der Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. auf Erfordern Auskunft zu geben und Muster der einzelnen 
Reismengen zu übersenden, auch ihren Vertretern die Besichtigung der Mengen 
zu gestatten. 
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat dem Aufgeforderte binnen 
zwei Wochen nach Erlaß der Aufforderung zu erklären, welche Mengen sie käuflich
	        
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