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übernehmen will. Mit dem Ablauf der Frist erlischt die Wirkung der Aufforderung,
soweit die Ubernahme nicht verlangt ist.
Diese Vorschriften gelten nicht für Mengen, die im Eigentume des Reichs
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeres-
verwaltungen oder der Marineverwaltung, oder eines Kommunalverbandes stehen.
§ 3
Die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. hat für die von ihr übernommenen
Mengen dem Verkäufer einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Sie
darf für den Doppelzentner höchstens bezahlen bei:
Patna-Reis, grob . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Mark,
Patna-Reis, kurz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 "
Spanischem Reis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 "
Italienischem Glace'- Reis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 "
Italienischem unglacierten Reis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 "
Siam-Patna, gob . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 "
Siam--Patna, kurz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . 66 "
Arracan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 66 "
Moulmein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 "
Bassein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64. "
Rangoon, grob . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 "
Rangoon, normal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 "
Rangoon, Stürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 "
Bruchreis I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 "
Bruchreis II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 "
Bruchreis III, IV . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 "
Reismehl für Eßzwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 "
Neben dem Übernahmepreis ist für die Aufbewahrung eine angemessene
Vergütung zu zahlen, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Auf-
bewahrungsorts endgültig festsetzt.
der reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Überlassung festsetzen.
§ 4
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das. Eigentum auf Antrag
der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. durch die zuständige Behörde auf die
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. oder die von ihr in dem Antrag bezeich-
nete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer der Mengen zu
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
S 5
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zu-
stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetz.