— 241 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 52
Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am
9. Mai 1915. S. 211
(Nr. 4720) Bekanntmachung über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide
und Mehl am 9. Mai 1915. Vom 22. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Am 9. Mai 1915 findet eine Aufnahme der Vorräte von Getreide und
Mehl statt.
§ 2
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen
Unternehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels- oder Gewerbe-
betriebs in Gewahrsam haben.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend aufgeführte
Betriebe in Betracht:
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
b) Von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-Mahl- und Schäl-
mühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln- und Makkaroni-
fabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Gersten- und Malz-
kaffeefabriken; Mälzereien; Meiereien, Molkereien mit eigenem Vieh-
stand; Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb;
Brauereien; Branntweinbrennereien (mit Ausnahme der Obst= und
Kleinbrennereien — § 12, § 15 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes —)
und Hefefabriken.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 59
Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1915.