Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Abschnitt A. Verpackung. Zu 7. 
Im Abs. (3) wird am Ende ein Sternchen ') und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Während der Dauer des Krieges dürfen geladene Gewehrgranaten mit 
den zugehörigen Zündern in eine Überkiste unter folgenden Bedingungen zusammengepack 
werden: 
Die Zünder müssen mit einer besonderen Beförderungssicherung versehen und in 
eine besondere Kiste nach A. Zu 4. c) und d) verpackt sein. 
In der Überkiste muß zwischen der Zünderkiste und den Gewehrgranaten ein kräftiger 
Zwischenboden vorhanden sein; der Abstand zwischen diesem Boden und den Granaten 
muß mindestens 25 cm betragen. Hier dürfen die zugehörigen Patronen in der unter A. 
Zu 6. Abs. (1) vorgeschriebenen Schachtelverpackung beigepackt werden. 
Die Zünderkiste, die Granaten und der übrige Inhalt müssen in der Überkiste 
gegen Verschieben gesichert sein. 
Stiel-Handgranaten dürfen während der Dauer des Krieges mit den zuge- 
hörigen Sprengkapseln in eine Überkiste zusammengepackt sein. Die Sprengkapseln 
müssen nach A. Zu 4. a) in eine besondere Kiste verpackt sein, die unter dem Deckel der 
Überkiste untergebracht und mindestens 30 cm von den Granatkörpern entfernt sein muß. 
Im Abs. (4) wird am Ende ein Doppelsternchen **) und am Fuße der 
Seite folgende Anmerkung hinzugefügt: 
**) Bei den Kisten mit Gewehrgranaten — auch den Zünderkisten — darf während 
der Dauer des Krieges an Stelle des Schraubenverschlusses ein Verschluß durch Kniehebel 
Überwurf und Plomben treten. 
Abs. (5). Am Ende wird ein Kreuz + ) und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung hinzugefügt: 
+) Während der Dauer des Krieges kann der Zinkblecheinsatz und Firnisanstrich fehlen. 
  
Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Abs. (7). 
Hinter dem vorletzten Satze wird ein Sternchen ') und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Bei Gewehrgranaten mit beigepackten Zündern muß ausdrücklich bescheinigt sein, 
daß die Zünder sämtlich mit besonderer Beförderungssicherung versehen sind. 
Nr. I d. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (2) b) wird hinter  ,,Chlorkohlenoxyd . . . . 30 " ein Sternchen *) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung hinzugefügt:
	        
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