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Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2, 4 bestimmt worden, so
findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.
§ 6
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur
Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden
Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist entschieden
oder in einem Vergleich eine Zahlungefrist bewilligt, so bleiben für die Berechnung
der Gerichts- und Anwaltsgebühren die nur auf die Zahlungsfrist sich beziehenden
Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht.
In den Fällen der §§ 4 und 5 betragen die Gerichts- und Anwalts-
gebühren zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist
von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten
Teil der Forderung festzusetzen.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen
Zahlung einer Geldforderung.
§ 1
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten an-
hängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht — unbeschadet der
Befugnis, gemäß der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs-
fristes (Reichs-Gesetzbl. S. 290) Zahlungsfristen zu bewilligen — auf Antrag des
Schuldners im Urteil anordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der
Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914
entstandenen Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder ein-
treten (Verpflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit
des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht eingetreten gelten;
das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung,
insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate
zu bemessenden Frist, eintreten.
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli 1914
bereits eingetreten waren. .