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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 62
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 295.
(Nr. 4742) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. Mai 1915.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Ja-
nuar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 21 ff.) — ist, wie folgt, geändert worden:
I. Der Abschnitt Schweden (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 36/37) hat unter
Berücksichtigung der im Juli 1914 eingetretenen Änderungen (Reichs-Gesetzbl.
S. 249) und nach der am 24. Februar 1915 erfolgten Aufnahme der Lysekils
Eisenbahn und der Malmö-Trälleborgs Eisenbahn (siehe nachstehend unter 23a
und 24 a) folgende neue Fassung erhalten:
Schweden.
A. Von schwedischen Verwaltungen betriebene Strecken.
I. Normalspurbahnen.
1. Schwedische Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der von denselben betriebenen
Strecke Luleä-Riksgränsen mit den Abzweigungen Gällivare-Malmberget
und Gällivare-Koskullskulle 1), jedoch einschließlich der Dampffährenver-
bindungen:
a) über den Oresund zwischen Malmö und Kopenhagen — siehe unter
B. I. 64;
b) über die Ostsee zwischen Trälleborg und Saßnitz — siehe unter B. II. 65.
(Aktivaberg-Bjärka-Säby Eisenbahn, siehe Ostra Central Eisenbahn.)
1) Auf den von den schwedischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der schwedisch-
norwegischen Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch-norwegischen Grenze bis Storlien
wird der Zugdienst von den norwegischen Staatsbahnen besorgt.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 70
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1915.