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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 1
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeitige Einzahlung ge-
stundeter Zölle und Reichssteuern. S. 1 — Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung feindlicher Zollgüter vom 15. Oktober 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 438) hinsichtlich Belgien. S. 2
(Nr. 4599) Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung der Zinsvergütung für vorzeltige
Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern. Vom 31. Dezember 1914.
An Stelle des nach der Bekanntmachung vom 1. August 1914, betreffend die
sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern, bisher gewährten Abzugs
von 6¼ vom Hundert wird vom 10. Januar 1915 ab bis auf weiteres bei
sofortiger Bareinzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern — mit Ausnahme
der Erbschaftssteuer, der Zuwachssteuer, des Wehrbeitrags und der länger als
ein Jahr gestundeten Reichsstempelabgabe von Gewinnanteilschein- und Zins-
bogen — ein Abzug von 5¼ vom Hundert für die Zeit vom Einzahlungstage
bis zum Ablauf der Stundungsfrist gewährt. Ein Abzug in gleicher Höhe wird
gewährt, wenn an Stelle der sofortigen Barzahlung Kriegswechsel übergeben
worden sind und diese bei den Zoll- oder Steuerstellen eingelöst werden, ehe sie
von der Reichsfinanzverwaltung (der Reichshauptkasse) weiter begeben waren.
Berlin, den 31. Dezember 1914.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kühn
Neichs-Gesetzbl. 1915.
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1915.