— 305 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 65
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 305.
(Nr. 4746) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 21. Mai 1915.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b).
Vor dem mit >>Wetter-Albit<< beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Albit, auch mit den angehängten Zahlen I, II usw. oder den Buch-
staben A, B usw. (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium-
chlorat oder Natriumchlorat, höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin,
höchstens 18 Prozent einfach oder zweifach nitrierte aromatische
Kohlenwasserstoffe — auch in Gemischen miteinander —, auch mit
Zusatz von anorganischen Salzen und Kohlenstoffträgern, wie
Planzenmehl, Ölen, Seifen, Kohlenwasserstoffen).
Der Eingang des mit >>Wetter-Albite<< beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Wetter-Albit, ,Kohlen-Albit auch mit den angehängten Zahlen usw.
wie bisher.
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. Abs. (2) b).
Die mit >>Chlor<< beginnende Zeile wird gefaßt:
>>Chlor, Chlorkohlenoxyd und Stickstofftetroxyd . . 22 Atmosphären"
Die Zeile Chlorkohlenoxyd . . . . 30“)<< und die Anmerkung hierzu werden
gestrichen.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 1915.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt
Wackerzapp
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 73
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1915.