Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 305 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 65 
  
  
  
 
  
  
 
 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 305. 
(Nr. 4746) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 21. Mai 1915. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). 
Vor dem mit >>Wetter-Albit<< beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Albit, auch mit den angehängten Zahlen I, II usw. oder den Buch- 
staben A, B usw. (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- 
chlorat oder Natriumchlorat, höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, 
höchstens 18 Prozent einfach oder zweifach nitrierte aromatische 
Kohlenwasserstoffe — auch in Gemischen miteinander —, auch mit 
Zusatz von anorganischen Salzen und Kohlenstoffträgern, wie 
Planzenmehl, Ölen, Seifen, Kohlenwasserstoffen). 
Der Eingang des mit >>Wetter-Albite<< beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Wetter-Albit, ,Kohlen-Albit auch mit den angehängten Zahlen usw. 
wie bisher. 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. Abs. (2) b). 
Die mit >>Chlor<< beginnende Zeile wird gefaßt: 
>>Chlor, Chlorkohlenoxyd und Stickstofftetroxyd . . 22 Atmosphären" 
Die Zeile Chlorkohlenoxyd . . . . 30“)<< und die Anmerkung hierzu werden 
gestrichen. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Mai 1915. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt 
Wackerzapp 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 73 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1915.
	        
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