Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 7 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- 
nahmen gestatten. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörde erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige 
Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die im § 1 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer unbefugt Mengen, die von einer Aufforderung nach § 2 Abs. 1 
betroffen sind, beiseite schafft, beschädigt, zerstört oder verbraucht; 
3. wer einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 27. Mai 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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