Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 4 
Soweit ein Verkäufer von Roggen- oder Weizenmehl infolge dieser Ver- 
ordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach dieser 
Verordnung zugelassene Mehlsorte gleicher Art zu liefern, die der verkauften im 
Ausmahlverhältnis am nächsten steht; zur Lieferung einer nach § 3 zugelassenen 
Mehlsorte ist er nur dann verpflichtet, wenn er sie auf Grund einer nach § 3 
erteilten Erlaubnis selbst herstellen kann. 
Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehles nach den 
§§ 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines 
höherwertigen entsprechend zu erhöhen. 
Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit der 
Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das 
Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, 
nachdem der Verkäufer ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht 
liefern kann. § 
5 
Weizenmehl (§ 2 Abs. 1) darf, insbesondere auch von den Mühlen, nur in 
einer Mischung abgegeben werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl (§ 1 Abs. 1) 
unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält. Weizenauszugsmehl (§ 2 Abs. 2) 
darf ungemischt abgegeben werden. Roggenauszugsmehl (§ 1 Abs. 2) darf zum 
Mischen nicht verwendet werden. 
Diese Bestimmungen gelten auch für Fälle, in denen Weizen für Rechnung 
eines anderen ausgemahlen wird (Kunden- und Lohnmüllerei); sie gelten nicht 
für Weizenmehl, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im freien Ver- 
kehre des Inlandes war oder das aus dem Ausland eingeführt wird. 
Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 
Satz 1 für den Fall zulassen, daß die Abgabe von Weizenmehl (§ 2 Abs. 1) von 
einer Mühle an eine andere zur Vornahme des Mischens erfolgt; dies gilt auch 
für die Kunden- und Lohnmüllerei. 
§ 6 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, 
jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt 
wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke 
der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist 
ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die 
entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
  
§ 7 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, sowie 
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den
	        
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