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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 72
Inhalt: Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. S. 331.
(Nr. 4762) Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung. Vom 10. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernte-
flächen beim feldmäßigen Anbau von Winter- und Sommerweizen, Spelz
— Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht),
Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommergerste), Menggetreide,
Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Betriebsinhaber oder
ihrer Stellvertreter statt.
§ 2
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt
den Gemeindebehörden ob.
§ 3
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster I). Die Landes-
zentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten
Fragebogen (Muster II) zu verwenden sind.
§ 4
Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte
zu erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste und des Frage-
bogens vorzunehmen, insbesondere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vor-
zuschreiben.
§ 5
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes-
zentralbehörden.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 80
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1915.