Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden 
und vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die 
Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des 
Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung 
des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
§ 4 
Die Kriegsministerien und das Reichs-Marineamt oder die von ihnen zu 
bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, 
befugt, Gegenstände, die auf Grund des § 1 der Inanspruchnahme unterliegen 
können, zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekannt- 
machung oder durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besitze 
hat, sie herstellt oder bei dem sie sich unter Zollaufsicht befinden. Sie tritt mit 
der öffentlichen Bekanntmachung oder mit dem Zugehen der Mitteilung oder, so- 
weit sie noch nicht vorhandene Gegenstände betrifft, mit deren Entstehung in 
Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände- 
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche 
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen 
zulässig, die mit Zustimmung der beschlagnahmenden Stelle erfolgen. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis 
zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten Ver- 
arbeitung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Beschlag- 
nahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte 
Verfügungsbeschränkung kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden, 
soweit dies aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer 
der Verwahrung oder der Verfügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die 
Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme 
die Gegenstände übernommen oder anderweit verwertet werden. Die Entscheidung 
erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen 
die Ausführungsbestimmungen. 
§ 6 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntaufsend 
Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirtkt 
sind, bestraft:
	        
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