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§ 3
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die
Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des
Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung
des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.
§ 4
Die Kriegsministerien und das Reichs-Marineamt oder die von ihnen zu
bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber,
befugt, Gegenstände, die auf Grund des § 1 der Inanspruchnahme unterliegen
können, zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekannt-
machung oder durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besitze
hat, sie herstellt oder bei dem sie sich unter Zollaufsicht befinden. Sie tritt mit
der öffentlichen Bekanntmachung oder mit dem Zugehen der Mitteilung oder, so-
weit sie noch nicht vorhandene Gegenstände betrifft, mit deren Entstehung in
Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände-
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen
zulässig, die mit Zustimmung der beschlagnahmenden Stelle erfolgen.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis
zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten Ver-
arbeitung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Beschlag-
nahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte
Verfügungsbeschränkung kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden,
soweit dies aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer
der Verwahrung oder der Verfügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die
Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme
die Gegenstände übernommen oder anderweit verwertet werden. Die Entscheidung
erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 5
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen
die Ausführungsbestimmungen.
§ 6
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntaufsend
Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirtkt
sind, bestraft: