Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 361 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
  
Nr. 82 
Inhalt: Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die in der Schweiz 
ihren Wohnsitz haben. S. 361. 
  
  
  
  
Nr. 4777) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Vom 25. Juni 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachung über die Geltend- 
machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohrnsitz haben, 
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360), wird zugunsten der Personen, 
die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, sowie der juristischen Personen, die 
dort ihren Sitz haben, eine Ausnahme von den Vorschriften im § 1 Abs. 1 der 
Bekanntmachung zugelassen. Die Ausnahme gilt nicht für Angehörige Groß- 
britanniens und Irlands, Frankreichs, Rußlands und Finnlands sowie der 
Kolonien oder auswärtigen Besitzungen dieser Staaten. 
Berlin, den 25. Juni 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1915.
	        
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