Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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werden, soweit sich aus den §§ 3 bis 6, 21,22 nichts anderes ergibt. Das gleiche 
gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
§ 3 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen, er ist be- 
rechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
über Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen. 
  
§ 4 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann 
die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor- 
nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und 
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs 
zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer 
ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
§ 5 
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kom- 
munalverbandes hinaus, so darf das beschlagnahmte Brotgetreide innerhalb dieses 
Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit 
der Ankunft des Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunal- 
verbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle 
des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe 
der Getreidearten und ihrer Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
§ 6 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Vorräten 
a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun 
Kilogramm Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm 
Brotgetreide achthundert Greamm Mehl. Als Selbstversorger gelten, 
vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach § 49 d, der Unter- 
nehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirt- 
schaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, ins- 
besondere Altenteiler, und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung 
oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben; 
 
	        
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