Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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b) das zur Herbst. und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut 
verwenden; 
c) selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Saat. 
getreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das 
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunal- 
verbande binnen drei Tagen anzuzeigen. 
Die Reichsgetreidestelle (§10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung 
vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brot- 
getreide und achthundert Gramm Mehl beizubehalten oder welche Sätze an ihre 
Stelle zu setzen sind. 
Sie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar 
verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden er- 
mächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse für 
einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle 
zu bestimmenden Grenze zu erhöhen.  
  
§ 7 
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die Vorräte be- 
schlagnahmt sind, mit der Enteignung, einer nach § 6 zugelassenen oder einer 
von dem Kommunalverbande genehmigten Verwendung oder Veräußerung, durch 
eine solche Veräußerung jedoch erst dann, wenn infolge davon das Brotgetreide 
aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird. 
§ 8 
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der §§ 1 bis 7 sich ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
  
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Gelbdstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus 
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, 
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht- 
widrig unterläßt; 
4 wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der 
zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; 
  
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