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seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde
hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer
Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der
Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die
Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1915 die
Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat.
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden
auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu
sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Ver-
pflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentral-
behörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichs-
getreidestelle mitzuteilen.
§ 27
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig
zur Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer
in den Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens
oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem
Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandes (§2).
§ 28
Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der
abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der Bedarfsanteil freizulassen.
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung
von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat
diese Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurück
zuliefern.
§ 29
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses:
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald
wie möglich zurückzuliefern;
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern;
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ange-
messenes Entgelt behülflich zu sein.
§ 30
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.