Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 370 — 
seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde 
hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer 
Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der 
Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des § 48 genügt. Die 
Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1915 die 
Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat. 
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden 
auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu 
sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen. 
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Ver- 
pflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentral- 
behörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichs- 
getreidestelle mitzuteilen. 
§ 27 
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das 
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig 
zur Verfügung steht. 
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer 
in den Fällen des § 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens 
oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem 
Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalverbandes (§2). 
§ 28 
Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der 
abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der Bedarfsanteil freizulassen. 
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung 
von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat 
diese Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurück 
zuliefern. 
§ 29 
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband 
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses: 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald 
wie möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; 
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen ange- 
messenes Entgelt behülflich zu sein. 
  
§ 30 
Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an 
Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.