Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 379 — 
(Nr. 4779) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 28. Juni 1915 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zwei- 
undachtzig, zur Herstellung von Weizenmehl der Weizen mindestens bis zu achtzig 
vom Hundert auszumahlen. Als Weizen im Sinne dieser Verordnung gelten 
auch Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn. 
  
  
§ 2 
Die Reichsgetreidestelle wird unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung 
vom Herbst 1915 bestimmen, ob die Sätze des § 1 beizubehalten oder welche 
an ihre Stelle zu setzen sind. 
Sie kann für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die 
Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben. 
Außerdem können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden die Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis 
zu zehn vom Hundert hergestellt wird. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Ausmahlen des 
Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, aus be- 
sonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. 
Nicht berührt wird hiervon die Befugnis der Kommunalverbände nach 
§ 49b der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem 
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363), das Mahlen des 
Brotgetreides auch in solchen Mühlen zu gestatten, die das vom Bundesrat oder 
von der Reichsgetreidestelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber 
wenigstens bis zu siebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesem Falle 
sind die Kommunalverbände befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend fest- 
zusetzen. 
  
§ 4 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, 
jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt 
wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, 
Reichs-Gesetzbl. 1915 93
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.