Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke 
der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist 
ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die 
entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 
§ 5 
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, sowie 
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den 
Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über 
das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs 
und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren 
Menge und Herkunft, zu erteilen. 
  
  
§ 6 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge- 
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 7 
Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird, haben in ihren Betriebsräumen 
einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung erlassen. 
§ 9 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften über das Ausmahlen des Getreides (§§ 1 bis 3) 
zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält; 
3. wer den nach § 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein.
	        
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