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§ 10
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent-
nahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umwahre Angaben macht.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 3) sowie die Änderungen dieser Verordnung vom 18. Februar 1915
(Reichs-Gesetzdzl. S. 100) und vom 29. April 1915 (Reichs-Gesetzbßl. S. 268)
werden aufgehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs-
bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung
in Einklang stehen; Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach § 9 bestraft.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4780) Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es darf nicht verfüttert werden:
1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie
Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer
gemengt, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert;
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