Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 381 — 
§ 10 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- 
nahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umwahre Angaben macht. 
§ 11 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 5. Januar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 3) sowie die Änderungen dieser Verordnung vom 18. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzdzl. S. 100) und vom 29. April 1915 (Reichs-Gesetzbßl. S. 268) 
werden aufgehoben. Die von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung 
in Einklang stehen; Zuwiderhandlungen gegen sie werden nach § 9 bestraft. 
Berlin, den 28. Juni 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4780) Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot. 
Vom 28. Juni 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Es darf nicht verfüttert werden: 
1. Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) sowie 
Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer 
gemengt, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 
93*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.