schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimmisse zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung erlassen.
§ 8
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 9
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer dem Verbote des § 1 oder den auf Grund des § 3 erlassenen
Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 1 oder den
auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde
zuwider hergestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich
nicht enthält;
4. wer den nach § 7 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nummer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Unternehmers ein. ·
§ 10
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent-
nahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umwahre Angaben macht.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl
und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 27) sowie die Änderung
dieser Verordnung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 201) werden auf-