Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimmisse zu enthalten. Sie find hierauf zu vereidigen. 
§ 7 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung erlassen. 
§ 8 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 9 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer dem Verbote des § 1 oder den auf Grund des § 3 erlassenen 
Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 1 oder den 
auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde 
zuwider hergestellt sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich 
nicht enthält; 
4. wer den nach § 7 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nummer 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Unternehmers ein. · 
§ 10 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 4 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Ent- 
nahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 5 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich umwahre Angaben macht. 
§ 11 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl 
und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 27) sowie die Änderung 
dieser Verordnung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 201) werden auf- 
 
	        
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