Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 35 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt Gerste verarbeitet; 
2. wer der Vorschrift des § 27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener Mälzerei 
vermälzt; 
3. wer der Vorschrift des § 32 zuwiderhandelt; 
4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Absl. 2 
auferlegt sind. 
 
§ 36 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider Verschwiegen- 
heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des 
Unternehmers ein. 
§ 37 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 29 zuwider den Eintritt in die Räume, die 
Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 
IV. Aueführungevorschriften 
§ 38 
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebs mit Kontigent (§ 20 
Abs. 1) in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Ver- 
ordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so 
kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
§ 39 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim- 
mungen. 
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als zuständige Behörde und 
als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 40 
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
	        
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