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V. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 41
Vorräte an Gerste, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund
der Verordnungen vom 9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) und vom
17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) noch für das Reich beschlagnahmt sind,
und infolge dieser Beschlagnahme in den Betrieben der Besitzer weder verwendet
noch verarbeitet werden dürfen, sind mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden.
Die Kommunalverbände haben diese Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
§ 42
Der Reichskanzler kann weitere Übergangsvorschriften erlassen.
§ 43
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die nach
dem 12. März 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet.
Gerste, die aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeresver-
waltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung und die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. geliefert werden.
§ 44
Wer der Vorschrift des § 43 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 45
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom
9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) sowie die Änderung dieser Verordnung
vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 282) werden aufgehoben.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück