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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 84
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Frankreich. S. 411. —
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln
vom 31. März 1915 und der Verordnung, betreffend eine Änderung dieser Verordnung vom
27. Mal 1915. S. 412.
(Nr. 4787) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Frankreich.
Vom 28. Juni 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß
in Frankreich die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914
abgelaufen find, für die Dauer der Feindseligkeiten und darüber hinaus bis zu
bestimmten, demnächst festzusetzenden Tagen zugunsten der Angehörigen derjenigen
Verbandsländer, die den französischen Staatsangehörigen denselben Vorteil ge-
währen, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der deutschen Reichsangehörigen
verlängert sind.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs.Gesetzblaltt 1915. 97
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juli 1915.