Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 427 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 90 
Inhalt: Bekanntnachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und 
Braumkohlenbergbau. S. 427. — Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung 
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. S. 430. 
  
(Nr. 4800) Bekanntmachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Stein- 
kohlen- und Braunkohlenbergbau. Vom 12. Juli 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlen- 
bergwerken und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke 
oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu 
Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz 
der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliegt. 
Die Landeszentralbehörden mehrerer Bundesstaaten können für ihre Gebiete 
oder Teile davon gemeinsame Gesellschaften zu den bezeichneten Zwecken bilden. 
Artikel II 
Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten folgende 
Bestimmungen: 
§ 1 
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit 
sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Sie ist durch 
den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ent- 
steht die Gesellschaft. 
Die Gesellschaft ist rechtsfähig. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1915.
	        
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