— 427 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 90
Inhalt: Bekanntnachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und
Braumkohlenbergbau. S. 427. — Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915. S. 430.
(Nr. 4800) Bekanntmachung über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Stein-
kohlen- und Braunkohlenbergbau. Vom 12. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Besitzer von Steinkohlen-
bergwerken und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für bestimmte Bezirke
oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeugnissen ohne ihre Zustimmung zu
Gesellschaften zu vereinigen, denen die Regelung der Förderung sowie der Absatz
der Bergwerkserzeugnisse der Gesellschafter obliegt.
Die Landeszentralbehörden mehrerer Bundesstaaten können für ihre Gebiete
oder Teile davon gemeinsame Gesellschaften zu den bezeichneten Zwecken bilden.
Artikel II
Für eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten folgende
Bestimmungen:
§ 1
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, soweit
sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Sie ist durch
den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ent-
steht die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtsfähig.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 103
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1915.