Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Bei den Wagen für Flüssigkeiten muß die Angabe auf dem Schilde den 
Zusatz erhalten: Vor der Benutzung ist die Lastschale gehörig zu benetzen und 
die Wage durch das Einstellgewicht am Balken zum Einspielen zu bringen. 
5. § 105 Nr. 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm 
haben die gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten 
zulässigen Last von 100 Gramm. 
6. § 105 Nr. 2a) erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm 
haben die gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten 
zulässigen Last von 100 Gramm. 
7. Im §  105 Nr. 2 b) erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung: 
Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewichte darf der Fehler der 
Summe von 10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm 
dieser Summe. 
8. § 105 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
3. Außerdem darf bei Wagen für Flüssigkeiten, für pulver- und sand- 
förmige sowie für körnige, freirollende, nicht klebende, auch für schwerfließende 
Materialien und Erzeugnisse bei den in der richtigen Stellung und bei den in 
den äußersten Stellungen des Reglergewichts (Reguliergewichts) zustandege- 
kommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei 
derselben Stellung des Reglergewichts gemachten Ermittlungen höchstens betragen 
bei einem Füllungsgewichte 
  
bis 75 Kilogramm abwärts . . . . . . . . .  1 Gramm für jedes Kilogramm, 
unter 75 bis 25 Kilogram.  . . . . . . . . . 1,5    "        "       "            " 
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet, 
von 20 und 15 Kilogramm.  . . . . . . .  2 Gramm für jedes Kilogramm, 
  "    10   bis   4         "          . . . . . . . . . .  3        "        "       "              " 
  "       3 und  2         "           . . . . . . . . . .  4       "         "       "             " 
  "       1. Kilogramm bis 125 Gramm   5       "           "       "             " 
  " 100 Gramm abwärts . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 0,5 Gramm. 
Artikel 5 
Eichung der Wagen für Reisegepäck, Stückgüter, Postpakete 
1. Die Überschrift der §§ 107 bis 111 wird durch folgende Überschrift ersetzt: 
III. Wagen zum Eisenbahngebrauche für Reisegepäck und Stückgüter 
sowie Wagen zum Postgebrauche für Postpakete ohne angegebenen Wert. 
2. Im § 107 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: 
1. Ausschließlich zum amtlichen Gebrauche bei Ermittlung der Beförderungs- 
gebühren für Reisegepäck und Stückgüter auf der Eisenbahn, einschließlich der 
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