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Bei den Wagen für Flüssigkeiten muß die Angabe auf dem Schilde den
Zusatz erhalten: Vor der Benutzung ist die Lastschale gehörig zu benetzen und
die Wage durch das Einstellgewicht am Balken zum Einspielen zu bringen.
5. § 105 Nr. 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm
haben die gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten
zulässigen Last von 100 Gramm.
6. § 105 Nr. 2a) erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm
haben die gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten
zulässigen Last von 100 Gramm.
7. Im § 105 Nr. 2 b) erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:
Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewichte darf der Fehler der
Summe von 10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm
dieser Summe.
8. § 105 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. Außerdem darf bei Wagen für Flüssigkeiten, für pulver- und sand-
förmige sowie für körnige, freirollende, nicht klebende, auch für schwerfließende
Materialien und Erzeugnisse bei den in der richtigen Stellung und bei den in
den äußersten Stellungen des Reglergewichts (Reguliergewichts) zustandege-
kommenen Füllungen die Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei
derselben Stellung des Reglergewichts gemachten Ermittlungen höchstens betragen
bei einem Füllungsgewichte
bis 75 Kilogramm abwärts . . . . . . . . . 1 Gramm für jedes Kilogramm,
unter 75 bis 25 Kilogram. . . . . . . . . . 1,5 " " " "
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet,
von 20 und 15 Kilogramm. . . . . . . . 2 Gramm für jedes Kilogramm,
" 10 bis 4 " . . . . . . . . . . 3 " " " "
" 3 und 2 " . . . . . . . . . . 4 " " " "
" 1. Kilogramm bis 125 Gramm 5 " " " "
" 100 Gramm abwärts . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 0,5 Gramm.
Artikel 5
Eichung der Wagen für Reisegepäck, Stückgüter, Postpakete
1. Die Überschrift der §§ 107 bis 111 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
III. Wagen zum Eisenbahngebrauche für Reisegepäck und Stückgüter
sowie Wagen zum Postgebrauche für Postpakete ohne angegebenen Wert.
2. Im § 107 Nr. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1. Ausschließlich zum amtlichen Gebrauche bei Ermittlung der Beförderungs-
gebühren für Reisegepäck und Stückgüter auf der Eisenbahn, einschließlich der
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