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§ 6
Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle,
unbeschadet des § 7 Satz 2, Auskunft zu geben und ihren Weisungen zu folgen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können besondere Vermittlungsstellen einrichten, denen die
Sicherung und Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Bezirk obliegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. Juli 1915.
Der Reichskanzler
von Bethmann Hollweg
(Nr. 4817) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 23. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen:
§ 1
Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1915 darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen in:
Aaschen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Mark,
Berlin . . . . . . ... . . .. ... ·............... 220 "
Braunschweig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 225 "
Bremen . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 "
Breslau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 "
Bromberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 "
Cassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 "
Cöln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 "
Danzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 "
Dortmund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 "
Dresden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 "