Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Duisburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Mark 
Emden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225     " 
Erfurt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    225   " 
Frankfurt a.M.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   230   " 
Gleiwitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215   " 
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225   " 
Hannover  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  225   " 
Kiel  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..  225   " 
Königsberg i. Pr.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   215   " 
Leipzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    220    " 
Magdeburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    220   " 
Mannheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230   " 
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  230   " 
Posen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  215   " 
Rostock  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220   " 
Saarbrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  230   " 
Schwerin i. M. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  220   " 
Stettin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .     220   " 
Straßburg i. E.  . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . 230    " 
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   230   " 
Zwickau  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  225  " 
§ 2 
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens aus der Ernte 1915 
ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, 
Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten als Weizen im Sinne dieser Bekannt- 
machung. 
§ 3 
In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis 
gleich dem des nächstgelegenen, im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen 
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem 
anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
§ 4 
Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgetreide, das nachweislich aus land- 
wirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem 
Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
	        
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