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§ 3
Soweit durch die Bestellung eines Vertreters (§ 1) besondere Kosten ent-
stehen, hat der Gegner des Kriegsteilnehmers sie auch im Falle des Obsiegens
zu tragen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten, in denen das Verfahren auf Grund des Gesetzes vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) unterbrochen oder ausgesetzt ist, kann
der Gegner den Kriegsteilnehmer zu Händen des Vertreters zur Aufnahme des
Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache laden. Der Kriegs-
teilnehmer ist zur Aufnahme des Verfahrens nur verpflichtet, wenn die weitere
Unterbrechung oder Aussetzung nach den Umständen des Falles offenbar unbillig
ist; die tatsächlichen Behauptungen, die zur Begründung dieser Verpflichtung
dienen, sind in dem die Ladung enthaltenden Schriftsatz mitzuteilen. Erscheint
in dem Termine für den Kriegsteilnehmer niemand und ist nach den als zu-
gestanden anzunehmenden tatsächlichen Behauptungen die Verpflichtung zur Auf-
nahme begründet, so gilt das Verfahren als aufgenommen und ist zur Haupt-
sache zu verhandeln.
Berlin, den 14. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4608) Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine. Vom
14. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die §§ 1 bis 4, 6, 7 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit
und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901
Reichs-Gesetzbl. S. 185) finden auf die Kaiserliche Marine entsprechende An-
wendung.
Die Vorschriften des § 184 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 771) und
des § 5 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechts-
angelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 185)
bleiben unberührt.