Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen 
stimmt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab. 
  
  
  
  
§ 17 
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs. 
Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, welche bei der Ent- 
scheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Er 
ist mit Gründen zu versehen, wenn das Reichsschiedsgericht dies für angezeigt 
erachtet. 
Der Beschluß wird mit der Eingangsformel 
„Im Namen des Reichs“ 
ausgefertigt. Die Ausfertigung ist von dem Schriftführer zu beglaubigen. 
§ 18 
Der Vorsitzende hat die Überweisung des festgestellten Übernahmepreises an 
den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidung 
zu veranlassen. 
An deutsche und neutrale Beteiligte erfolgt die Überweisung durch Zahlung 
nach Anordnung des Vorsitzenden. Die Regelung der Überweisung an Angehörige 
feindlicher Staaten bleibt vorbehalten. 
Bestehen Zweifel über die Person des berechtigten Empfängers, so darf 
der Vorsitzende anordnen, daß der Übernahmepreis ganz oder teilweise unter 
Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. 
§ 19 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
Auf Antrag können den Beteiligten notwendige Auslagen erstattet werden, 
deren Betrag festzusetzen ist; die Entscheidung erfolgt, wenn sie nicht in dem 
Beschlusse des Reichsschiedsgerichts (§ 17) getroffen ist, endgültig durch den 
Vorsitzenden. § 20 
Die Mitglieder des Reichsschiedsgerichts erhalten bei Dienstverrichtungen 
außerhalb ihres Wohnsitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten nach 
den Sätzen für vortragende Räte der obersten Reichsbehörden. 
Berlin, den 22. Juli 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Richter 
 
	        
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