Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 494 — 
In Ziffer 7e) wird hinter dem Worte „Trinitrotoluol" nachgetragen: 
, Cheddit 
A. Verpackung. Zu 7. Anmerkung zu Abs. (e) am Fuße der Seite. 
Der Eingang wird gefaßt: 
Während der Dauer des Krieges gilt für Handwurf- 
Munition in Wagenladungen (nur Diskus-Handgranaten 
werden in Mengen bis 200 kg als Stückgut befördert) folgendes: 
Der mit „Diskus-Handgranaten“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Diskus-Handgranaten dürfen mit den zugehörigen Sprengkapseln 
in eine Überkiste zusammengepackt werden. Die Sprengkapseln 
— höchstens 52 — müssen in einem besonderen Holzklötzchen so 
verpackt sein, daß sie in genügendem Abstand voneinander sicher 
festgehalten werden. Das Klötzchen mit Sprengkapseln ist in ein 
Fach der Überkiste, in die die Diskus-Handgranaten (nicht mehr 
als 50) verpackt werden, fest einzusetzen. 
B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen *) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Wegen Zulassung von Diskus-Handgranaten mit beigepackten Zündern zur Stüchgut- 
beförderung während der Dauer des Krieges s. Anm. zu A. Zu 7. Absf. (3). 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 10. August 1915. 
  
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.