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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 106
Inhalt: Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. S. 499.
(Nr. 4840) Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) über den Verkehr
mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 13. August 1915.
Auf Grund von § 70, Abs. 1, Satz 2 der Bundesratsverordnung über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich:
Die Vorschriften der §§ 42 bis 61 der Bundesratsverordnung über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. August 1915 in Kraft.
Berlin, den 13. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Zum Reichs-Gesetzblatt soll im laufenden Jahre außer dem üblichen, nach Jahres-
schluß erscheinenden jährlichen Sachregister ausnahmsweise noch ein halbjährliches,
den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst einer
zeitlichen Übersicht herausgegeben werden, das voraussichtlich Ende August fertig-
gestellt sein und allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei geliefert werden
wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sachverzeichnis gegen
Bezahlung des Betrags von fünf Pfennig für den Bogen durch Vermittlung
der Postanstalten abgegeben.
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 121
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1915.