Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 499 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 106 
Inhalt: Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesratsverordnung vom 
28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. S. 499. 
  
  
  
(Nr. 4840) Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesrats- 
 verordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) über den Verkehr 
mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 13. August 1915. 
Auf Grund von § 70, Abs. 1, Satz 2 der Bundesratsverordnung über den 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich: 
Die Vorschriften der §§ 42 bis 61 der Bundesratsverordnung über den 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. August 1915 in Kraft. 
Berlin, den 13. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Zum Reichs-Gesetzblatt soll im laufenden Jahre außer dem üblichen, nach Jahres- 
schluß erscheinenden jährlichen Sachregister ausnahmsweise noch ein halbjährliches, 
den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst einer 
zeitlichen Übersicht herausgegeben werden, das voraussichtlich Ende August fertig- 
gestellt sein und allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei geliefert werden 
wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sachverzeichnis gegen 
Bezahlung des Betrags von fünf Pfennig für den Bogen durch Vermittlung 
der Postanstalten abgegeben. 
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 121 
Ausgegeben zu Berlin den 14. August 1915.
	        
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