Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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drei Betriebsjahre die Rübenanbaufläche und die Zuckergewinnung ermittelt und 
nach dem gefundenen Durchschnittsertrag und dem anfangs Juni für die Steuer- 
behörde aufzustellenden Anbaunachweis die voraussichtliche Gewinnung für das 
Betriebsjahr 1915/16 berechnet.    
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen 
und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. 
Bei neuen Fabriken und solchen, die in den letzten drei Betriebsjahren nicht 
voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für 
das Betriebsjahr 1915/16 durch Sachverständige geschätzt; eine solche Schätzung 
erfolgt auch auf Antrag und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik, falls sie geltend 
macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt. 
Die Verteilung der 55 Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung 
(§1 Abs. 1) kann auf Grund einer durch die Verteilungsstelle vorzunehmenden 
Voreinschätzung erfolgen. 
§ 3 
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte 
Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 
10 vom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den Fabrik- 
betrieb aufgenommen zu haben (reine landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), dürfen 
im Betriebsjahr 1915/16 nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker nach Ver- 
steuerung in den freien Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 
12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 
auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsverbrauche haben abfertigen 
lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der ver- 
steuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate. Sie sind berechtigt, 20 vom 
Hundert mehr Verbrauchszucker herzustellen, als sie in den steuerpflichtigen In- 
landsverkehr bringen dürfen. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlichen nur für einen 
beschränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten 
rübenbauenden Landwirte Verbrauchszucker herstellen, dürfen nur 30 vom 
Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und in den freien Verkehr bringen als 
im Betriebsjahr 1913/14. · 
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum 
Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, 
die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, 
unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Herstellung und des Absatzes von 
Verbrauchszucker. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und 
Verbrauchszucker abgegeben haben, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vor- 
liegt, werden wie die im Abs. 1 aufgeführten Fabriken behandett. 
Die Verbrauchszuckermengen, die nach den Abs. 1 und 4 von den einzelnen 
Fabriken in den freien Verkehr gebracht werden dürfen, werden von der Ver- 
teilungsstelle festgesetzt. 
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