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2) Die Vewaltungsämter haben sorgfältig darũber zu wachen, daß bei Neubauten
und Reparaturen die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften beobachtet und daß unter-
nommene Bauten ganz genau nach den von den Bauherren bei dem Verwaltungsamte
einzurcichenden und von der Baubehörde zu prüfenden Plänen ausgeführt werden. Auch
auf Zweckmäßigkeit, Regelmäßigkeit und gefällige Anordnung ist bei Neubauten in
geeigneter Weise hinzuwirken.
3) Sind alte Gebäude so baufällig, daß durch das fernere Bewohnen derselben für
die Bewohner und die Nachbarn Gefahr entstehen kann, so ist das Verwaltungsamt be-
rechtigt und verpflichtet, den Gebrauch von Feuer und Licht in denselben zu verbieten,
nach Umständen auch das Schließen der Gebäude anzuordnen.
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8. 12.
Besondere Aufmerksamkeit haben die Verwaltungsämter den zur Beseitigung von
Feuersgefahr bestimmten Anstalten und Einrichtungen zu widmen.
Sie haben die Feuerlöschgeräthschaften in den einzelnen Gemeinden und Gutsbe-
Firken häufig zu revidiren, um sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die er-
forderlichen Einrichtungen vorhanden sind und sich im brauchbaren Stande befinden.
Entsteht innerhalb des Bezirks Feuer, so ist dem Venvaltungsamte unverzüglich
Anzeige zu machen. Der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hat sich sofort an Ort
und Stelle zu begeben, die Leitung der Löschanstalten zu übernehmen, für die Unter-
bringung der Abgebrannten und die Erhaltung dessen, was noch zu retten ist, zu sorgen,
sich auch zur Unterstützung der Justizbehörden (Verordnung vom 7. Februar 1851 —
Ges. Samml. 1851, S. 8 —), der Nachsorschung nach dem Entstehungsgrunde des
Feuers mit zu unterziehen.
Hat das Vervaltungsamt (wie sich als zweckmäßig empfiehlt) an einzelnen Orten
des Bezirke Feuerlösch-, Direckoren bestellt, so haben diese bis dahin, wo der Beamte
auf dem Bramplatze erscheint, die Leitung der Löschanstalten zu führen.
Der Bauplan zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude ist von dem Verwal-
tungsamte, bei größeren Bränden aber von der Regierung, sobald wie möglich zu
reguliren. i3
8.
Die Medicinalpolizei wird von den Venwaltungsämtern unter Beihülfe der Amts-
physiker und der Kreisthieränzte Emain für die Kreisthierärzte vom 27. April 1853
— Ges. Samml. 1853, S. 125 —), sowie des übrigen in dem Bezirke befindlichen
ärztlichen Personals W *