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wer die nach § 12 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
§ 14
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. August 1915.
(Nr. 4853)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten. Vom 26. August 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigug
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Diese Vorschrift gilt nicht
1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und kleie (§ 1 A und B
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom
28. Juni 1915 [Reichs-Gesetzbl. S. 399))
2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesonden
Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder ab
Lohn zu beanspruchen haben;
3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe
oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, so-
weit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzen
zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenfrüchten zu Saatzwecken
befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte
Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen,
wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist;
4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen
Behältnissen (Konserven);
5. für Hülsenfüchte solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht
befinden
6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der
Marineverwaltung stehen;
7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft zur Abgabe
an Verbraucher weitergegeben sind.