— 540 —
Artikel III
Von der Ermächtigung des Artikel I ist kein Gebrauch zu machen, wenn
innerhalb einer durch den Reichskanzler zu bestimmenden Frist von Bergwerks-
besitzern, deren Förderung nach amtlichen Fördernachweisungen mehr als 97 vom
Hundert der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes ausmacht,
eine Vereinigung zu den im Artikel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet
wird und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen
Interessen für gewahrt erachtet.
Artikel IV
Eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft wird durch den Reichs-
kanzler aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden Bezirk von Bergwerks-
besitzern, die über die im Artikel III bezeichnete Förderung verfügen, eine Ver-
einigung zu den im Artikel I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird
und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen
für gewahrt erachtet.
Artikel V.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die ihm auf Grund dieser Verordnung
zustehenden Befugnisse der Landeszentralbehörde zu übertragen. Diese Über-
tragung ist widerruflich.
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie
tritt zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kraft; der Bundesrat kann einen
früheren Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmen.
Mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung gelten die
gemäß Artikel 1 errichteten Gesellschaften als aufgelöst.