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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 114
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr
1915, S. 543.
(Nr. 4861) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für
das Rechnungsjahr 1915. Vom 31. August 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1915 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.
§ 2
Die in Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1915 vorgesehenen diplomatischen und
konsularischen Vertretungen in Italien fallen fort.
§ 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 10 000 000 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus-
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in-
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 31. August 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Reichs-Gesetzbl. 1915. 130
Ausgegeben zu Berlin den 2. September 1915.