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§ 5
Der Beklagte kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Wider-
spruch erheben, solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Der Wider-
spruch wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben. Der Gerichtsschreiber
hat dem Beklagten auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß
er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
Die Vorschriften des § 2 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die
gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290)
finden entsprechende Anwendung.
Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf
es nicht.
§ 6
Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch
oder einen Teil des Anspruchs verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wirkungen
der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
§ 7
Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so bestimmt der Vorsitzende von
Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Parteien sind von
Amts wegen zu laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
§ 8
Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf
schriftlichen Antrag des Klägers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern
nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Beklagten Widerspruch erhoben
ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung wird von dem Gerichtsschreiber verfügt. In
den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Kläger zu berechnenden Kosten des
bisherigen Verfahrens aufzunehmen.
Will der Gerichtsschreiber dem Antrag nicht entsprechen, so hat er das
Gesuch nach Anhörung des Klägers dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen.
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag zurückgewiesen wird,
findet sofortige Beschwerde statt.
Der Vollstreckungsbefehl wird auf die mit dem Zahlungsbefehle versehene
Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle
findet die Vorschrift des § 313 Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende
Amvendung.
§ 9
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten,
auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den Vollstreckungsbefehl
findet der Einspruch nach den Vorschriften der §§ 339 bis 346 der Zivilprozeß-
ordnung statt. ·
§ 10
In den Fällen der §§ 1 bis 3 findet eine Anfechtung der Entscheidung
des Vorsitzenden nicht statt. ·
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